Beschluss:
- Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung
einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine
Teilfläche des Flurstückes Nr. 6 Gemarkung Hintereben. Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekanntzumachen.
- Die Arbeiten für die Erstellung der
Satzungsunterlagen sind an ein qualifiziertes Architekturbüro zu vergeben
(die Vergabe erfolgte bereits an Frau Knödlseder).
- Sämtliche anfallenden Planungs- und
Erschließungskosten einschließlich der Wasserver- und Entsorgung, der
Aufwendungen für geforderte naturschutzrechtliche Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, evtl. Gutachterkosten und alle notwendigen Aufwendungen
zur Erlangung des Planungszieles sind von der Antragstellerin zu tragen.
- Bezüglich der Herstellung der
Erschließungsanlagen, der Verkehrssicherungspflichten und der
Kostentragung ist ein entsprechender städtebaulicher Vertrag gem. § 11
Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB zu schließen.
- Dieser Aufstellungsbeschluss wird erst nach
Abschluss des erforderlichen städtebaulichen Vertrages wirksam.
- Der Gemeinderat billigt die vorgelegten
Planentwürfe vom 13.07.2017.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das
vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.
Als Form der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB wird die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gewählt.