Beschluss: Abstimmung:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Befangen: 0

Beschluss:

Für die Entschädigung der Feuerwehrkommandanten und sonstiger Feuerwehrdienstleistender werden wie in der Vergangenheit auch weiterhin die Entschädigungssätze aus der jeweils gültigen Bekanntmachung des Bayerischen Ministeriums des Innern zu § 11 der Feuerwehrgesetzesausführungsverordnung angewendet.