Sitzung: 30.03.2021 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmung:
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeinde Jandelsbrunn erlässt folgende
Satzung für die Erhebung
der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) vom ... Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) erlässt die Gemeinde (die Große Kreisstadt, die Stadt, der Markt)1 ... folgende Satzung: Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom |
||||||||
§ 1 Steuertatbestand 1 Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im
Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach
Maßgabe dieser Satzung. 2 Maßgebend ist das Kalenderjahr. |
||||||||
§ 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden allein zu
Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von a) Hunden in Tierhandlungen, b) Hunden, die zur Bewachung
von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke
gehalten werden, 2. Hunden des Deutschen Roten
Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der
Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich
der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden ausschließlich zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 4. Hunden, die von Mitgliedern
der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden, 5. Hunden, die von Angehörigen
ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der
Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, 6. Hunden, die aus Gründen des
Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind, 7. Hunden, die die für Rettungshunde
vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den
Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung
stehen, 8. Hunden, die für Blinde,
Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. |
||||||||
§ 3 Steuerschuldner,
Haftung (1) 1 Steuerschuldner
ist der Halter des Hundes. 2 Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse
oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
3 Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4
Alle in einen Haushalt oder einen
Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter
haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. |
||||||||
§ 4 Wegfall der
Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuerpflicht
entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden
Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden. (2) 1 Tritt an die
Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht
im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei
demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die
weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2 Tritt in den Fällen des Satzes
1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund,
entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere
Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten
Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder
veräußerten Hund gegolten hat. (3) 1 Ist die
Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das
Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder
entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser
Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2 Mehrbeträge
werden nicht erstattet. |
||||||||
§ 5 Steuermaßstab und
Steuersatz
(2) Für Kampfhunde i.S.d Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit beträgt die Steuer das 4-fache des einfachen
Steuersatzes (erhöhter Steuersatz) und damit 100,- Euro für den ersten, 200,-
Euro für den zweiten und 400,- Euro für jeden weiteren Hund. |
||||||||
§ 6 Steuerermäßigung (1) 1 Die Steuer
ist um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden
gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500
m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 2. Hunde, die von
Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes
gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die
Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder
eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. 2 Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für
jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3 Sind sowohl
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt,
wird die Steuer nur einmal ermäßigt. (1) 1 Wird ein Hund
aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt
anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim
oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt
sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des
Steuersatzes. 2 Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten
zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. |
||||||||
§ 7 Allgemeine
Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) 1 Steuerermäßigungen
werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu
stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3 In dem Antrag
sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf
Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4 Maßgebend für die
Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5 Beginnt die
Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt
entscheidend. (2) Für Kampfhunde wird keine
Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 2 und keine
Steuerermäßigung gewährt. |
||||||||
§ 8 Entstehen der
Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht
mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand
erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des
Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. |
||||||||
§ 9 Fälligkeit der Steuer Die Steuerschuld ist mit der
auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01. Mai 3 eines jeden
Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat 4 nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids. |
||||||||
§ 10 Anzeigepflichten und
sonstige Pflichten (1) Wer einen über vier
Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung
unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die
Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls
unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. (2) Wer einen unter vier
Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des
vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse
sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2
erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde
melden. (3) 1 Zur
Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine
Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters
oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2 Der
Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem
Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet. (4) 1 Der
steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei
der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn
der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde
weggezogen ist. 2 Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. (5) Fallen die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das
der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen. |
||||||||
§ 11 Inkrafttreten (1) Diese Hundesteuersatzung
tritt am 1. ... in Kraft. (2) Mit Ablauf des … tritt die Hundesteuersatzung vom
01.01.2007 außer Kraft. Ort, Datum Gemeinde ... (Siegel) Unterschrift Namenswiedergabe Erster
Bürgermeister |