Sitzung: 05.07.2022 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmung:
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Befangen: 0
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Verordnung:
vom
Die Gemeinde Jandelsbrunn erlässt aufgrund
von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG –
(BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020
(GVBl. S. 236) folgende Verordnung:
§ 1 Leinenpflicht
(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde
(§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu
führen.
(2) Die Leine muss
reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Die
Person, die den Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier
körperlich zu beherrschen.
(3) Ausgenommen von
der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
a) Blindenführhunde,
b) Diensthunde der
Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn
und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
c) Hunde, die zum
Hüten einer Herde eingesetzt sind,
d) Hunde, die die
für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde
für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz
sind, sowie
e) im
Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
(4) Abweichend von
Abs. 1 darf großen Hunden, nicht aber Kampfhunden, außerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile freier Auslauf gewährt werden. Ausgenommen sind alle
ausgewiesenen Rad-, Wander- und Spazierwege.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Eigenschaft
als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.
Juli 1992 (GVBl. S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002
(GVBl. S. 513, ber. S. 583).
(2) Große Hunde sind
erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine
Kampfhunde sind. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes,
unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse
regelmäßig erreichen. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann
und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
(3) Die
Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche
dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine
zu führen. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem
schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbständiges Entweichen
des Hundes ausgeschlossen ist.
(4) Öffentliche
Anlagen sind gemeindliche Flächen und Gebäude, die der Allgemeinheit zugänglich
sind bzw. der öffentlichen Benutzung dienen (einschließlich der Wege,
befestigte Flächen, Bepflanzungen, bauliche Anlagen, Gebrauchsgegenstände usw.)
Zu den öffentlichen Anlagen gehören insbesondere:
a) Schulgelände
b) Gemeindliche
Spielplätze und Grünanlagen
c) Sport- und
Freizeiteinrichtungen
d) Parkplätze
e) Buswartehäuschen
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3
LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,
1. wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an
der Leine führt oder
2. wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer
nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.
§ 4
Schlussbestimmungen
Die Regelungen über
das Mitführen von Hunden in anderen örtlichen Satzungen oder Verordnungen
bleiben unberührt.
§ 5 Inkrafttreten,
Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung
tritt am . .2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hundehaltungsverordnung vom 15. Juli 2002 außer Kraft.
(2) Sie gilt 20
Jahre.