Beschluss: Abstimmung:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Verordnung:

 

Verordnung der Gemeinde Jandelsbrunn über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung)

vom       

 

Die Gemeinde Jandelsbrunn erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:

 

§ 1 Leinenpflicht

 

(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.

 

(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Die Person, die den Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

 

(3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

a) Blindenführhunde,

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

(4) Abweichend von Abs. 1 darf großen Hunden, nicht aber Kampfhunden, außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freier Auslauf gewährt werden. Ausgenommen sind alle ausgewiesenen Rad-, Wander- und Spazierwege.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, ber. S. 583).

 

(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

 

(3) Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

 

(4) Öffentliche Anlagen sind gemeindliche Flächen und Gebäude, die der Allgemeinheit zugänglich sind bzw. der öffentlichen Benutzung dienen (einschließlich der Wege, befestigte Flächen, Bepflanzungen, bauliche Anlagen, Gebrauchsgegenstände usw.) Zu den öffentlichen Anlagen gehören insbesondere:

a) Schulgelände

b) Gemeindliche Spielplätze und Grünanlagen

c) Sport- und Freizeiteinrichtungen

d) Parkplätze

e) Buswartehäuschen

 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder

2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.

 

§ 4 Schlussbestimmungen

 

Die Regelungen über das Mitführen von Hunden in anderen örtlichen Satzungen oder Verordnungen bleiben unberührt.

 

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer

 

(1) Diese Verordnung tritt am    .      .2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundehaltungsverordnung vom 15. Juli 2002 außer Kraft.

 

(2) Sie gilt 20 Jahre.